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Keine Zweckbindung

Keine Zweckbindung

Keine Zweckbindung und keine Bonitätsprüfung bei der öffentlichen Aufnahme grundbuchgesicherter Darlehen

Die öffentliche Platzierung von grundschuldgesicherten Darlehensgeldern von privaten Kapitalanlegern setzt kapitalmarktrechtlich keine vertraglich bestimmte Zweckbindung und auch keine Bonitätsprüfung

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