Betreuer sind über Verfahrensrechte von betreuten Personen oft nicht informiert - Bsozd.com

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Unsere Kanzlei informiert Sie über Rechtsprechung zum Thema Betreuungsrecht & hilft Betroffenen sich gegen Betreuungsverfahren zur Wehr zu setzen, sowie u.a. mittels Vorsorgevollmachten vorzusorgen.

BildBetreute Personen sind nach § 275 FamFG für das Betreuungsverfahren als verfahrensfähig anzusehen. Dasselbe gilt für das Unterbringungsverfahren nach § 316 FamFG, wenn sie zwangsweise, d. h. gegen ihren Willen in einer medizinischen oder pflegerischen Einrichtung untergebracht sind. Das bedeutet, dass jede betreute Person – absolut unabhängig davon, ob sie geschäftsfähig ist oder nicht oder womöglich zusätzlich ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde – dazu berechtigt ist, einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung im Betreuungsverfahren auszusuchen, mit ihm in Kontakt zu treten und zu beauftragen. (vgl. Beschluss BGH 30.10.2013, XII ZB 317/13)

Vielfach ist es aufgrund des Krankheitszustandes betreuten Personen nur durch Unterstützung von Dritten möglich, ersten Kontakt zu einem zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt herzustellen. Diese anfängliche Hilfestellung bei der Suche nach einem Verfahrensbevollmächtigten wird vereinzelt von verschiedenen Akteuren im Betreuungsverfahren zum Anlass genommen, dem beauftragten Rechtsanwalt eine vermeintliche Interessenskollision zu unterstellen. Das kann im Ergebnis mit erhöhtem Zeitaufwand einhergehen, verhindert ordnungsgemäße Vertretung der Betroffenen letztendlich jedoch nicht. Das Leid der Betroffenen, eine rechtswidrige und/oder pflichtwidrige Betreuung und/oder sogar rechtswidrige zwangsweise Unterbringung ertragen zu müssen, wird dadurch verlängert.

In einem in unserer Kanzlei bearbeiteten besonders drastischen Fall wurde durch die Weigerung eines Betreuungsgerichts, die klare Regelung der §§ 275 und 316 FamFG anzuwenden, die erforderliche Akteneinsicht um einen Zeitraum von 6 Monaten verschleppt. Die Einlegung von Rechtsmitteln wurde dadurch zunächst unmöglich gemacht. Die Betroffene musste während dieser Zeit eine zwangsweise Unterbringung, die von Anfang an verhindert, bzw. mindestens viel schneller hätte aufgehoben werden können, über sich ergehen lassen. 

Dieser Beitrag wurde von Frau Rechtsanwältin Susanne Kilisch von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Volker Thieler – Prof. Dr. Wolfgang Böh – Oliver Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verfasst. Die deutschlandweit tätige Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist seit Jahren u.a. auf das Thema Betreuungsrecht und hier insbesondere auf Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in Betreuungsangelegenheiten spezialisiert. 

Der Beitrag stellt keine anwaltliche Beratung dar und dient lediglich den Zwecken der Informationsmitteilung. 

Sollten Sie Fragen haben, so wenden Sie sich bitte an Rechtsanwältin Susanne Kilisch von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. 

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Die Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Gräfelfing bei München ist eine deutschlandweit tätige Kanzlei in dritter Generation mit den Tätigkeitsschwerpunkten: Erbrecht, Immobilienrecht, Schenkungsrecht, Steuerrecht, Betreuungsrecht, Stiftungsrecht, internationales Erbrecht und amerikanisches Kapitalanlagerecht mit dem Schwerpunkt Aktienrecht und Anlegerschutz. Die Kanzlei wurde vor über 70 Jahren durch Rechtsanwalt Heinz Thieler gegründet, von seinen Söhnen den Rechtsanwälten Rainer Thieler und Prof. Dr. Volker Thieler fortgeführt und wird nun von Rechtsanwalt Oliver Thieler, LL.M. geleitet. Mit Eintritt von Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh, der Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht ist, wurde das Erbrecht in Kombination mit steuerlichen Aspekten ebenfalls zu einem Tätigkeitsschwerpunkt der Kanzlei. Frau Rechtsanwältin Susanne Kilisch hat sich auf den Tätigkeitsschwerpunkt Betreuungsrecht und hier insbesondere auf Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung spezialisiert. Unsere rechtliche Tätigkeit ist auf Rechtsbereiche beschränkt, in denen wir spezialisiert und besonders qualifiziert sind. Wir sind rechtlich für Privatpersonen, Unternehmenskunden, gemeinnützige Organisationen und staatliche Hoheitsträger tätig. Unser Schwerpunkt bildet die deutschlandweite Beratung und Vertretung von Privatpersonen.

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